WASSERFAHRVEREIN RHYWÄLLE BASEL

STATUTEN 2024

Art. I Name und Zweck

§ 1

Unter dem Namen Wasserfahrverein Rhywälle Basel (WFV Rhywälle Basel) besteht in Basel seit 1934 ein politisch und konfessionell neutraler Verein.

§ 2

Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Wasserfahrsport, insbesondere mit Weidlingen und Langschiffen, durch Abhaltung regelmässigen Fahrübungen, Ausführungen Pfingst - und Fernfahrten, Durchführung von und Beteiligung an Kursen, Lagern, Wettkämpfen, Anlässen und Hilfeleistungen auf dem Wasser sowie die Pflege der Freundschaft und Geselligkeit.

Art. II Mitgliedschaft

§ 1

Der Verein besteht aus:

a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Jungmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

§ 2

Aktivmitglied kann jeder werden, der das 20. Altersjahr (Kalenderjahr) zurückgelegt hat und einen guten Leumund besitzt. Das zukünftige Aktivmitglied muss bei der Aufnahme anwesend sein.

§ 3

Die Aufnahme als Aktiv-, Jung-, oder Passivmitglied geschieht auf schriftliche Anmeldung hin.

§ 4

Passivmitglied kann jede Person mit gutem Leumund werden, die gewillt ist den Verein in seinem Bestreben zu unterstützen. Diese brauchen bei der Aufnahme nicht anwesend zu sein.

§ 5

Als Jungmitglieder können Jugendliche vom 9. bis zum 19. Altersjahr (Kalenderjahr) an aufgenommen werden. Bei der Aufnahme muss ein schriftliches Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen. Jungmitglieder/innen haben kein Stimmrecht. Sie müssen nach Art. VIII Versichert sein.

§ 6

Lizenzierte Mitglieder dürfen keinem anderen Verbands-Verein als Aktivmitglied angehören.

 

§ 7

Der Verein ist um die Ehrung seiner langjährigen Mitglieder bemüht. Geehrt wird an der Generalversammlung (GV), wer im aktuellen Vereinsjahr ununterbrochen 15 Jahre Aktiv- oder 20 Jahre Passivmitglied war.

§ 8

Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen, auf Antrag von der GV ernannt werden. Es betrifft Personen und Institutionen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Art. III Austritte und Ausschluss

§ 1

Der Austritt kann jederzeit auf schriftliches Gesuch hin erfolgen, sofern die Vereinspflichten erfüllt sind.

§ 2

Mitglieder, welche den Vereinspflichten nicht nachkommen oder den Verein in irgendeiner Weise schädigen, können durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Sie können unter Angabe der Gründe an den VBWV und SWV gemeldet werden.

Mitglieder die mit ihrem Beitrag 2 Jahre im Rückstand sind, müssen vom Kassier gemahnt und nach erfolgloser Mahnung dem Vorstand zu Handen der GV gemeldet werden. Die GV kann solche Mitglieder ausschliessen.

Art. IV Mittel

§ 1

Einnahmen: Beiträge, Subventionen, Überschüsse von Vereinsveranstaltungen und Diversem. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der GV festgelegt. Er beträgt höchstens für Aktive CHF 200.- und für Passive CHF 100.-.

Ausgaben: Diese bestehen aus: Anschaffungen und Unterhalt von Schiffen und Geschirr, Unterhalt von Depot Verwaltung und Diverses.

§ 2

Ausgaben: Einmalige Ausgaben über CHF 500.- müssen durch die Vereinsversammlung genehmigt werden. Barbeträge, welche CHF 500.- überschreiten, sind auf das Post- oder Bankkonto zu überweisen. 

Art. V     Organisation

§ 1

Die Organe des Vereins sind:

a) Generalversammlung
b) Vereinsversammlung
c) Vorstand
d) Revisoren

§ 2

Die Generalversammlung ist jährlich, wenn irgend möglich, im Laufe des Monats November einzuberufen.

 

§ 3

Die Geschäfte der Generalversammlung sind:

  1. Protokoll der letzten GV und Vereinsversammlung

  2. Mutationen

  3. Jahresberichte:
    a) Präsident
    b) Kassier
    c) Revisoren
    d) Fahrchef
    e) Jungfahrleiter
    f) Materialverwalter

  1. Décharge-Erteilung

  2. Ernennungen ( Ehrungen )

  3. Wahlen:
    a) Tagespräsident
    b) Stimmenzähler
    c) Vorstand
    d) Revisoren
    e) Delegierten
    f) Kommissionen
    g) Fähnrich

  1. Rekurse und Anträge , die schriftlich 10 Tage vor der GV eingereicht wurden.

  2. Jahresprogramm

  3. Festlegen der Beiträge

  4. Statutenrevision

  5. Diverses

§ 4

Stimmberechtigt sind: Aktive, Passive und Ehrenmitglieder und Jungmitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 5

Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Ist ein Aktivmitglied am Besuch verhindert, so ist derselbe verpflichtet, dies schriftlich oder Tel. dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6

Eine ausserordentliche GV kann einberufen werden, wenn es der Vorstand als dringend erachtet oder es mindestens zwei Drittel der Mitglieder durch ihre Unterschrift verlangen.

§ 7

Die Vereinsversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie behandelt die laufenden Geschäfte, wie Mutationen, Teilnahme an Wettkämpfen und Anlässen usw.

§ 8

Der Vorstand besammelt sich nach Bedarf. Er vertritt den Verein nach innen und aussen. Er behandelt die laufenden Geschäfte, wie Vorbereitung der Vereins- und Generalversammlung usw..

 

§ 9

Der Vorstand besteht aus:

a) Präsident/in
b) Vizepräsident/in
c) Sekretär/in
d) Kassier/in
e) Materialverwalter/in
f) Fahrchef/in
g) Jungfahrchef/in
h) Klausenwirt/in
i ) Passivbeisitzer/in

ev. 2. Materialverw. und  Aktivbeisitzer/in

§ 10

Zur Handhabung der Statuten, Leitung der Geschäfte und Ausführung der Vereinsbeschlüsse wählt die GV 

auf 3 Jahre einen aus 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand, wie aus dem § 9 ersichtlich ist.

§ 11

Der Vorstand kann an einer GV beliebig reduziert oder erhöht werden. Im Falle einer geraden Vorstandsanzahl behält sich der Präsident gem Art. VI §1 den Stichentscheid vor.

§ 12

Jungmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar.

Art. VI Geschäfte der Vorstandsmitglieder

§ 1

Präsident: Leitet das Vereinsgeschehen und hat als erster dafür zu sorgen, dass alles in bester Art vor sich her geht. Beruft alle Versammlungen ein und leitet sie. Unterschreibt mit dem Sekretär, in Geldsachen mit dem Kassier. Der Präsident hat den Stichentscheid.

§ 2

Vizepräsident: Unterstützt den Präsident und übernimmt dessen Funktion bei Verhinderung des Präsidenten.

§ 3

Sekretär: Erledigt sämtliche ihm vom Präsidenten zugewiesenen Korrespondenzen und zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten oder dessen Stellv. Von sämtlichen abgegangenen Schreiben sind Kopien anzufertigen und zu registrieren. Er führt über den Gang der Versammlung genau Protokoll und hat letzteres immer an der nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorzulesen. Bei der Berichterstattung an die GV hat er dem Präsidenten in jeder Hinsicht zu helfen.

§ 4

Kassier: Führt die Kassenbücher an Hand der ihm vorliegenden Belege über Einzahlungen und Auszahlungen. Er erledigt den Bankverkehr und Postverkehr und zeichnet für die Kassengeschäfte kollektiv mit dem Präsidenten, oder dessen Stellvertreter. Ein zweites Vorstandsmitglied hat Einsicht auf den selben Post und den Bankverkehr. Der Kassier haftet persönlich für alle Vereinsgelder. Rückständige Mitglieder (Art. III § 3) hat er zu Mahnen und nach fruchtloser Mahnung dieselben dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung anzuzeigen. Er besorgt im Verein den Einzug der Beiträge und sonstige Guthaben. Ferner legt der Kassier alljährlich den beiden Revisoren seine Bücher zur Kontrolle und Prüfung vor und legt alljährlich der GV genaue Abrechnung vor. Zwecks Berichterstattung des Präsidenten hat der Kassier demselben, einen Auszug aus der Bilanz frühzeitig einzureichen. Der Kassier hat seine Bücher auf den 30. Oktober abzuschliessen.

§ 5

Fahrchef: Er leitet sämtliche Übungen und Fahrten nach den Bestimmungen des Fahrreglementes. Er führt ein genaues Verzeichnis der Aktiven, sowie eine genaue Fahrtenkontrolle. Er ist für die rechtzeitige Versicherung der Fahrer verantwortlich. Ferner sorgt er für ein diszipliniertes verhalten der Fahrer an den Übungen und Ausfahrten und sonstige anderweitigen Anlässen. Der Fahrchef legt an der GV Bericht über die Fahrtätigkeit und Erfolgen an Wettfahren vor. Derselbe Bericht ist mindestens 14 Tage vorher dem Präsidenten zuzustellen.

§ 6

Jungfahrchef: Er leitet sämtliche Übungen der Jungmitglieder, nach den Bestimmungen des Fahrreglementes. Er führt ein genaues Verzeichnis der Jungmitglieder sowie eine genaue Fahrtenkontrolle.

§ 7

Beide Fahrchefs sorgen für Reglementarische Durchführung der Übungen und sind verpflichtet der Mannschaft die nötige theoretische und praktische Ausbildung zu geben; Auch haben sie durch Einschaltung von Schwimmkursen für die Schwimmtüchtigkeit der Aktivmitglieder bzw. der Jungmitglieder zu sorgen. Sie sind auch für gute Instandstellung des Fahrmaterials und dessen Reinlichkeit besorgt.

§ 8

Materialverwalter: Er führt Kontrolle über das gesamte Vereinsmaterial und über dessen richtige Aufbewahrung. Er ist für die notwendigen Reparaturen und Ergänzungen besorgt. Er sorgt für die Reinhaltung des Depot und der Plätze. Er ist verpflichtet, alljährlich der GV sowie dem Präsidenten ein detailliertes Verzeichnis des Vereinsmaterial und ein Bericht vorzulegen. Für alle vorkommenden Arbeiten sind die Aktiven verpflichtet nach Aufforderung dem Materialverwalter Hilfe zu leisten.

§ 9

Beisitzer: Er unterstützt die Funktionen der anderen Vorstandsmitglieder, übernimmt die Funktionen fehlender Kommissionsmitglieder und ist beflissen, durch Rat und Tat den Verein zu unterstützen.

§ 10

Klausenwirt/in: Leitet und führt die Klause, hat für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen, sowie monatlich mit dem Kassier abzurechnen.

§ 11

Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur in dessen Anwesenheit erfolgen. Das gleiche gilt auch für die anderen Funktionäre. Ausnahmsweise kann auch die Wahl eines Vorstandsmitgliedes erfolgen, wenn er die Übernahme des ihm zugedachten Amtes schriftlich erklärt.

§ 12

Alle Vorstandsmitglieder sind Beitragsfrei.

§ 13 

Subfuktionäre: Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr eine genaue Prüfung der Kassenführung vorzunehmen. Der Präsident kann hierzu eingeladen werden. Sie haben an der GV Bericht und Antrag zu stellen. Nach Ablauf von zwei Amtsperioden scheidet der Rangälteste aus und kann erst nach einem Jahr Unterbruch wieder für dieses Amt gewählt werden. Der Ersatzrevisor vertritt die Stelle eines fehlenden Revisor.

§ 14

Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann die GV oder die VS spezielle Kommissionen wählen. Diese Subkommissionen  haben ihre Aufgaben bestmöglich zu erledigen und den Vorstand laufend zu orientieren. In jeder Subkommission muss der Vorstand vertreten sein. Bei Abstimmungen stimmt die Kommission nur in Stimmeneinheit.

§ 15

Dem Fähnrich ist die Obhut des Vereinsbanners übertragen, er ist verpflichtet, dieses und die Garnitur in gutem Zustand zu halten.

§ 16

Wenn der Vorstand der Vereinsversammlung Anregungen unterbreitet, ist es den Vorstandsmitgliedern untersagt, einen Gegenantrag zu stellen, doch darf dasselbe sich in der Abstimmung im gegenteiligen Sinne beteiligen.

Art. VII Versicherung

§ 1

Der WFV Rhywälle und alle seine Schiffe (inkl. Bundesschiffe) sind über den SWV gegen Haftpflicht versichert. Für eine ausreichende Unfallversicherung sind alle Sportler (Bootsinsassen) gemäss UVG selbst

Verantwortlich. Die Haftpflichtversicherung ist Privatsache.

Der WFV Rhywälle muss sein Mobiliar gegen Wasser und Feuer versichern. Auf eine Aussenversicherung wird der hohen Kosten wegen verzichtet.

§ 2

Die Versicherungsprämie für die Sport-Lizenz wird mit dem Beitrag eingezogen.

§ 3

In allen weiteren Punkten gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertrages des SWV.

§ 4

Jeder Sporttreibende muss Schwimmen können.

Art. VIII  Statutenrevision

§ 1

Eine Statutenrevision kann an der GV mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 2

Anträge auf partielle Revision sind 3 Wochen vor der GV schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

Art. IX Allgemeines

§ 1

Für die Verbindlichkeit haftet nur das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§ 2

Der Verein ist dem Verband Basler Wasserfahrvereine (VBWV) und Schweizerischer Wasserfahrverband (SWV) angeschlossen.

§ 3

Statuten und Reglemente dieser Verbände, sowie alle Zusatzstatuten und Reglemente des Vereins gelten als Bestandteil dieser Vereinsstatuten.

§ 4

Bei allen hier nicht speziell vermerkten Belangen gelten die Bestimmungen der Art. 60-79 des ZGB.

 

Art. X Schlussbestimmungen

§ 1

Die Auflösung des Vereins kann nur an der GV bei vorheriger Bekanntgabe durch 4/5 Stimmenmehr erfolgen. Dabei sind Vermögen und Inventar dem des V.B.W.V. zur Verwaltung zu übergeben, bis sich wieder ein Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet.

 

Letzte Statutenrevision war am 22.11.2024